In den häufigsten Fällen wird bei uns in der Praxis bei Kindern in der Wechselgebissphase (d. h. es sind noch relativ viele Milchzähne vorhanden) keine feste Spange (Multibracket-System) angebracht, da viele kieferorthopädische Anomalien im Kindesalter hervorragend mit den konventionellen Geräten (zum Beispiel Bionator, Funktionsregler) beeinflussbar sind.
Die Behandlungen mit abnehmbaren Spangen führen häufig zu hervorragenden Behandlungsergebnissen, jedoch nur dann, wenn während der gesamten aktiven Behandlung diese auch entsprechend den Empfehlungen mindestens 16h/Tag – optimal 20h/Tag getragen werden.
Es gibt bestimmte Zahn- und / oder Kieferfehlstellungen, bei denen eine Behandlung nur mit abnehmbaren Spangen nicht ans Ziel führt. Es ist also nicht nur und allein das Alter des Patienten entscheidend für die Wahl des Therapiemittels! In vielen Fällen ist es auch erforderlich, die Therapie mit beiden Behandlungsmitteln zu kombinieren.
Dies wird bei jedem einzelnen Patienten ganz individuell geplant, nachdem die Abdrücke, Röntgenbilder und Fotos ausgewertet sind. Wenn eine Therapie mit einer festen Spange unumgänglich sein sollte, kommen im Allgemeinen Metall-Brackets und Metallbögen zur Anwendung.
Falls der Patient oder seine Eltern es wünschen, können auch sogenannte ästhetische Brackets (private Zusatzkosten) geklebt werden.
Bei der Multibandbehandlung (feste Spange) ist eine besonders gute Zahn – und Mundhygiene Grundvoraussetzung (mind. 3x täglich Zähneputzen!). Die oft geäußerte Vermutung, dass „die festen Spangen die Zähne beschädigen“ ist unberechtigt bzw. genau genommen falsch, da nachgewiesenermaßen die Spangenanteile (Brackets, Bänder, Ligaturen, Drähte, Federn usw.) nicht zur gefürchteten Karies am Zahn führen, sondern die nicht weggeputzten Speisereste (diverse Süßigkeiten, Cola, Kuchen etc.) zwischen Bracket und Zahn die „Zahnfäule“ (Karies) bewirken.
Für die gesetzliche Krankenversicherung (es betrifft alle gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen) hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2002 neue Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung beschlossen, wonach der Kieferorthopäde bei allen neuen Patienten den Behandlungsbedarf anhand befundbezogener kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG) feststellen muss.
Eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen sowie das Alter des Patienten unter 18 ist erforderlich, damit der Kieferorthopäde einen Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse überhaupt einreichen darf. Die Patienten, bei denen der Kieferorthopäde feststellt, dass nur ein Behandlungsbedarfsgrad 1 oder 2 vorliegt, müssen die gewünschten Therapiemaßnahmen privat bezahlen.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand lässt sich einschätzen, dass dringend medizinisch notwendige (d. h. wenn durch Kiefer- und / oder Zahnfehlstellungen funktionelle Beeinträchtigungen oder als Folge entstehen werden) Maßnahmen von den Krankenkassen übernommen werden. Ausgeschlossen sind natürlich rein ästhetische Korrekturen (unter anderem eine kleine Lücke zwischen 2 Zähnen).
Die Kosten für eine erste allgemeine kieferorthopädische Untersuchung und Beratung wird für Kinder, Jugendliche und auch Erwachsenen von allen Krankenkassen übernommen, auch wenn dabei festgestellt wird, dass die weitere Behandlung keine gesetzliche Kassenleistung (GKV – Leistung) ist.
Für sehr umfangreiche Erläuterungen (über 20 – 25 min) hinsichtlich individueller Therapie und Kosten usw. berechnen wir bei Patienten, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, zusätzlich ca. 20 € (je nach Zeitaufwand) privat.
Ganzheitliche Kieferorthopädie
Jia-Li Chen
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