Die kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen (Behandlungsbeginn erfolgt nach dem 18. Lebensjahr) – ist natürlich in Abhängigkeit von der Diagnose – in vielen Fällen noch sehr sinnvoll, obwohl hierbei vorrangig Zahnfehlstellungen korrigiert werden.
In unserer Praxis erhöhte sich in den letzten 10 – 15 Jahren der Anteil der Erwachsenenbehandlung deutlich – meist handelt es sich hierbei um Korrekturen von eng stehenden Frontzähnen, Lückenschluss im Front- und Seitenzahnbereich, präprothetische und präimplantologische Maßnahmen.
Aus absolut verständlichen und nachvollziehbaren Gründen wünschen sich fast alle kieferorthopädischen Patienten im Erwachsenenalter die Aligner-Behandlung. Es ist jedoch aus rein fachlichen Gründen nicht immer sinnvoll, auf die Bracket-Behandlung zu verzichten, da nicht alle Zahn- und / oder Kieferfehlstellungen mit den Kunststoffschienen erfolgreich behandelt werden können. Genauso ist es umgekehrt: Es gibt manchmal kleinere Zahnfehlstellungen, die sich besser mit den Alignern therapieren lassen, vorausgesetzt diese werden ebenso wie die ganz normalen abnehmbaren Spangen auch 20h/Tag getragen.
Die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung im Erwachsenenalter (Beginn der Behandlung nach dem 18. Geburtstag!) übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur, wenn es medizinisch erforderlich ist, die kieferorthopädische mit einer kieferchirurgischen Behandlung zu kombinieren.
Die Indikation muss dann auch von einem Kieferchirurgen bestätigt werden und wird fast immer gutachterlich geprüft.
Der Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme wird von der Kieferorthopädin nach der ersten Vorstellung in unserer Praxis festgelegt. Hierbei kann aus rein fachlicher Sicht entschieden werden, da weder das Zahnalter noch der Behandlungsbedarfsgrad (KIG-System bei gesetzlich Versicherten) zu Einschränkungen führen könnte.
der nach abgeschlossener Diagnostik (Abdrücke, Röntgenbilder, Fotos und jeweils die entsprechende Auswertung) wird der private Heil- und Kostenplan dem Patienten / Eltern des Patienten zugeschickt, der sich damit an seine private Krankenversicherung und / oder Beihilfe wenden kann, um evtl. nur Zuzahlungen oder die gesamte Kostenübernahme zu erhalten.
Zahlungspflichtiger gegenüber dem Kieferorthopäden ist in jedem Fall der Patient selbst, auch wenn vielleicht bestimmte Gebührenpositionen zwar abrechnungsfähig, jedoch im Einzelfall von der PKV nicht erstattungsfähig sind.
Ganzheitliche Kieferorthopädie
Jia-Li Chen
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